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+Artikel 37 (2) |
Artikel 37 (2)Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsersuchens nach Absatz 1 verfährt die federführende Überwachungsbehörde wie folgt:
a)
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
b)
sie gibt den Zweck des Ersuchens bekannt;
c)
sie erläutert, welche Informationen gefordert werden;
d)
sie legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
e)
sie unterrichtet den Vertreter des kritischen IKT-Drittdienstleisters, von dem die Informationen angefordert werden, darüber, dass er zu deren Übermittlung zwar nicht verpflichtet ist, die vorgelegten Informationen bei freiwilliger Beantwortung des Ersuchens jedoch nicht falsch oder irreführend sein dürfen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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