+Artikel 42 (7)
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Artikel 42 (7)
Verweigert ein kritischer IKT-Drittdienstleister die Befolgung der Empfehlungen, indem er einen anderen als den von der federführenden Überwachungsbehörde empfohlenen Ansatz wählt, und wirkt sich ein solcher abweichender Ansatz möglicherweise auf eine große Zahl von Finanzunternehmen oder einen erheblichen Teil des Finanzsektors negativ aus und haben einzelne Warnungen der zuständigen Behörden nicht zu kohärenten Ansätzen geführt, die das potenzielle Risiko für die Finanzstabilität mindern, kann die federführende Überwachungsbehörde nach Konsultation des Überwachungsforums den zuständigen Behörden gegebenenfalls unverbindliche und nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen übermitteln, um kohärente und konvergente aufsichtliche Folgemaßnahmen zu fördern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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