+Artikel 42 (10)

Artikel 42 (10)

Die zuständigen Behörden unterrichten die federführende Überwachungsbehörde regelmäßig über die Herangehensweisen und Maßnahmen, die sie bei ihren Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Finanzunternehmen gewählt haben, sowie über die von den Finanzunternehmen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, wenn kritische IKT-Drittdienstleister Empfehlungen, die von der federführenden Überwachungsbehörde an sie gerichtet wurden, teilweise oder vollständig nicht befolgt haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung