+Artikel 58 (3)

Artikel 58 (3)

Bis zum 17. Januar 2026 führt die Kommission nach Konsultation der ESA und des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer eine Überprüfung durch und legt — gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag — dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, ob strengere Anforderungen an Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf die digitale operationale Resilienz angemessen sind, indem Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden oder die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) geändert wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung