+Selection of TLPT Testers
|
Selection of TLPT Testers
Engage either internal or external TLPT testers, with external testers contracted every third TLPT cycle. Ensure internal testers are regulator-approved, possess adequate resources, and engage external threat intelligence providers. Select TLPT testers based on reputation, expertise in threat intelligence, penetration testing, and red team practices, relevant certifications, independent assurance, and indemnity insurance coverage. Ensure that contracts concluded with external testers require a sound management of the TLPT results and that any data processing thereof, including any generation, store, aggregation, draft, report, communication or destruction, do not create risks.
Ensure independence of teams where internal and external testers operate separately, and verify relevant certifications, independent assurance, and indemnity insurance coverage. *Note that this control is only applicable for financial institutions wich are eligible for TLPT. Refer to the RTS on TLPT for more information on applicability.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
|
EULAW
|
Artikel 26 (1)
Gemäß Absatz 8 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelte Finanzunternehmen, bei denen es sich weder um die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen noch um Kleinstunternehmen handelt, führen mindestens alle drei Jahre anhand von TLPT erweiterte Tests durch. Auf der Grundlage des Risikoprofils des Finanzunternehmens und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten kann die zuständige Behörde das Finanzunternehmen erforderlichenfalls auffordern, die Häufigkeit dieser Tests zu verringern oder zu erhöhen.
|
|
EULAW
|
Artikel 26 (2)
Jeder bedrohungsorientierte Penetrationstest schließt mehrere oder alle kritischen oder wichtigen Funktionen eines Finanzunternehmens ein und wird an Live-Produktionssystemen durchgeführt, die derartige Funktionen unterstützen. Finanzunternehmen ermitteln alle relevanten zugrunde liegenden IKT-Systeme, -Prozesse und -Technologien, die kritische oder wichtige Funktionen und IKT-Dienstleistungen unterstützen, einschließlich derer, die diejenigen kritischen oder wichtigen Funktionen unterstützen, die an IKT-Drittdienstleister ausgelagert oder per Vertrag vergeben wurden. Finanzunternehmen bewerten, welche kritischen oder wichtigen Funktionen ein TLPT einschließen muss. Der genaue Umfang von TLPT ist vom Ergebnis dieser Bewertung abhängig und wird von den zuständigen Behörden validiert.
|
|
EULAW
|
Artikel 26 (3)
Sind IKT-Drittdienstleister in das Spektrum der TLPT einbezogen, ergreift das Finanzunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, um die Einbindung dieser IKT-Drittdienstleister in die TLPT sicherzustellen, und trägt jederzeit die volle Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung.
|
|
EULAW
|
Artikel 26 (4)
Wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sich die Einbindung eines IKT-Drittdienstleisters in einen TLPT gemäß Absatz 3 nachteilig auf die Qualität oder die Sicherheit von Dienstleistungen des IKT-Drittdienstleisters an Kunden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, oder auf die Vertraulichkeit in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Daten auswirkt, können das Finanzunternehmen und der IKT-Drittdienstleister unbeschadet Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 schriftlich vereinbaren, dass der IKT-Drittdienstleister unmittelbar vertragliche Vereinbarungen mit einem externen Tester schließt, um unter der Leitung eines benannten Finanzunternehmens einen gebündelten TLPT durchzuführen, an dem mehrere Finanzunternehmen beteiligt sind (gebündelter Test), für die der IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen erbringt. Diese gebündelten Tests erstrecken sich auf das relevante Spektrum von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von den Finanzunternehmen per Vertrag an die jeweiligen IKT-Drittdienstleister vergeben wurden. Die gebündelten Tests gelten als TLPT, die von den an den gebündelten Tests beteiligten Finanzunternehmen durchgeführt werden. Die Zahl der Finanzunternehmen, die sich an den gebündelten Tests beteiligen, wird unter Berücksichtigung der Komplexität und der Art der betreffenden Dienstleistungen angemessen austariert.
|
|
EULAW
|
Artikel 26 (6)
Nach Abschluss der Tests und der Ausarbeitung von Berichten und Plänen mit Abhilfemaßnahmen legen das Finanzunternehmen und gegebenenfalls die externen Tester der gemäß Absatz 9 oder 10 benannten Behörde eine Zusammenfassung der maßgeblichen Ergebnisse, die Pläne mit Abhilfemaßnahmen und die Unterlagen vor, mit denen belegt wird, dass der TLPT anforderungsgemäß durchgeführt wurden.
|
|
EULAW
|
Artikel 26 (7)
Die Behörden stellen Finanzunternehmen eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass der Test — wie in den Unterlagen nachgewiesen — im Einklang mit den Anforderungen durchgeführt wurde, um die gegenseitige Anerkennung bedrohungsorientierter Penetrationstests zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen. Das Finanzunternehmen übermittelt der jeweils zuständigen Behörde die Bescheinigung, die Zusammenfassung der maßgeblichen Ergebnisse und die Abhilfemaßnahmen. Unbeschadet einer solchen Bescheinigung bleiben Finanzunternehmen jederzeit in vollem Umfang für die Auswirkungen der in Absatz 4 genannten Tests verantwortlich.
|
|
EULAW
|
Artikel 26 (8)
Finanzunternehmen beauftragen Tester für die Zwecke der Durchführung von TLPT gemäß Artikel 27. Ziehen Finanzunternehmen für die Zwecke der Durchführung von TLPT interne Tester heran, so beauftragen sie für jeden dritten Test einen externen Tester. Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurden, ziehen nur externe Tester gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e heran. Die zuständigen Behörden ermitteln Finanzunternehmen, die TLPT durchzuführen haben, unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Kriterien und stützen sich dabei auf die Bewertung von:
a)
wirkungsbezogenen Faktoren, darunter insbesondere inwieweit sich die vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen und ausgeführten Tätigkeiten auf den Finanzsektor auswirken;
b)
etwaigen Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität, einschließlich des systemischen Charakters des Finanzunternehmens auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, je nach Sachlage;
c)
dem spezifischen IKT-Risikoprofil, dem IKT-Reifegrad des Finanzunternehmens oder einschlägigen technologischen Merkmalen.
|
|
EULAW
|
Artikel 27 (1)
Finanzunternehmen ziehen für TLPT nur Tester heran, die
a)
von höchster Eignung und Ansehen sind;
b)
über technische und organisatorische Fähigkeiten verfügen und spezifisches Fachwissen in den Bereichen Bedrohungsanalyse, Penetrationstests und Red-Team-Tests nachweisen;
c)
von einer Akkreditierungsstelle in einem Mitgliedstaat zertifiziert wurden oder formale Verhaltenskodizes oder ethische Rahmenregelungen einhalten;
d)
eine unabhängige Gewähr oder einen Auditbericht in Bezug auf das zuverlässige Management von Risiken vorlegen, die mit der Durchführung von TLPT verbunden sind, darunter auch der angemessene Schutz vertraulicher Informationen des Finanzunternehmens und ein Ausgleich der geschäftlichen Risiken des Finanzunternehmens;
e)
ordnungsgemäß und vollständig durch einschlägige Berufshaftpflichtversicherungen abgesichert sind, einschließlich einer Versicherung gegen das Risiko von Fehlverhalten und Fahrlässigkeit.
|
|
EULAW
|
Artikel 27 (2)
Beim Einsatz interner Tester gewährleisten Finanzunternehmen, dass neben den Anforderungen in Absatz 1 auch folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
der Einsatz wurde von der jeweils zuständigen Behörde oder von der gemäß Artikel 26 Absätze 9 und 10 benannten einzigen staatlichen Behörde genehmigt;
b)
die jeweils zuständige Behörde hat überprüft, dass das Finanzunternehmen über ausreichende Ressourcen verfügt und sichergestellt hat, dass während der Konzeptions- und Durchführungsphase der Tests keine Interessenkonflikte entstehen; und
c)
der Anbieter von Bedrohungsanalysen gehört nicht dem Finanzunternehmen an.
|
|
EULAW
|
Artikel 27 (3)
Finanzunternehmen stellen sicher, dass in Verträgen, die mit externen Testern geschlossen werden, eine ordentliche Handhabung der Ergebnisse von TLPT vorgesehen ist und die diesbezügliche Datenverarbeitung, einschließlich Generierung, Speicherung, Aggregation, Entwurf, Berichterstattung, Weitergabe oder Vernichtung, keine Risiken für das Finanzunternehmen mit sich bringt.
|
|