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+Artikel 13 Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften |
Artikel 13 Leitungsorgan gemischter FinanzholdinggesellschaftenArtikel 13 Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung zur Ausübung dieser Aufgaben verfügen müssen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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