+ABSCHNITT 3 MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN AUFSICHT UND BEFUGNISSE DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
---+Artikel 9a Rolle des Gemeinsamen Ausschusses
---+Artikel 9b Stresstests
------+Article 9b 1.
------+Article 9b 2.
---+Artikel 10 Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde (Koordinator)
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11 Aufgaben des Koordinators
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
---+Artikel 12 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
---+Artikel 12a Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem Gemeinsamen Ausschuss
------+Article 12a 1.
------+Article 12a 2.
------+Article 12a 3.
---+Artikel 12b Gemeinsame Leitlinien
------+Article 12b 1.
------+Article 12b 2.
---+Artikel 13 Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften
---+Artikel 14 Zugang zu Informationen
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 15 Nachprüfung
---+Artikel 16 Zwangsmaßnahmen
---+Artikel 17 Zusätzliche Befugnisse der zuständigen Behörden
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.

ABSCHNITT 3 MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN AUFSICHT UND BEFUGNISSE DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

ABSCHNITT 3 MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN AUFSICHT UND BEFUGNISSE DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 9a Rolle des Gemeinsamen Ausschusses

Artikel 9a

Rolle des Gemeinsamen Ausschusses

Der Gemeinsame Ausschuss gewährleistet im Einklang mit Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine kohärente sektorübergreifende und grenzüberschreitende Aufsicht und Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union.

Artikel 9b Stresstests
Artikel 10 Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde (Koordinator)
Artikel 11 Aufgaben des Koordinators
Artikel 12 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 12a Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem Gemeinsamen Ausschuss
Artikel 12b Gemeinsame Leitlinien
Artikel 13 Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften

Artikel 13

Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung zur Ausübung dieser Aufgaben verfügen müssen.

Artikel 14 Zugang zu Informationen
Artikel 15 Nachprüfung

Artikel 15

Nachprüfung

Falls die zuständigen Behörden in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein einem Finanzkonglomerat angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung.

Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird oder ermächtigen die ersuchende Behörde, die Nachprüfung selbst durchzuführen.

Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

Artikel 16 Zwangsmaßnahmen

Artikel 16

Zwangsmaßnahmen

Erfüllen die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Anforderungen der Artikel 6 bis 9 nicht, oder ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet, oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so ergeht eine Aufforderung, die notwendigen Schritte einzuleiten, um der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen

— 
durch den Koordinator an die gemischte Finanzholdinggesellschaft bzw.
— 
durch die zuständigen Behörden an die beaufsichtigten Unternehmen im Finanzkonglomerat; zu diesem Zweck teilt der Koordinator diesen zuständigen Behörden seine Feststellungen mit.

▼C1

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können. Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien für Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften entwickeln.

▼B

Die betroffenen zuständigen Behörden — einschließlich des Koordinators — stimmen ihre Aufsichtstätigkeit untereinander ab, soweit dies angebracht ist.

Artikel 17 Zusätzliche Befugnisse der zuständigen Behörden

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung