+Artikel 10 Bezugnahmen auf das Anfangskapital in der Richtlinie 2013/36/EU

Artikel 10 Bezugnahmen auf das Anfangskapital in der Richtlinie 2013/36/EU

Artikel 10

Bezugnahmen auf das Anfangskapital in der Richtlinie 2013/36/EU

Bezugnahmen auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie sind ab dem 26. Juni 2021 dahin gehend auszulegen, dass sie die Bezugnahmen in anderen Rechtsakten der Union auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß der Richtlinie 2013/36/EU in folgender Weise ersetzen:

a) 

Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen in Artikel 28 der Richtlinie 2013/36/EU gelten als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie;

b) 

Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen in den Artikeln 29 und 31 der Richtlinie 2013/36/EU gelten je nach Art der Wertpapierdienstleistungen und Tätigkeiten der jeweiligen Wertpapierfirma als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 der vorliegenden Richtlinie;

c) 

Bezugnahmen auf das Anfangskapital in Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU gelten als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung