|
+Artikel 10 Bezugnahmen auf das Anfangskapital in der Richtlinie 2013/36/EU |
Artikel 10 Bezugnahmen auf das Anfangskapital in der Richtlinie 2013/36/EUArtikel 10 Bezugnahmen auf das Anfangskapital in der Richtlinie 2013/36/EU Bezugnahmen auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie sind ab dem 26. Juni 2021 dahin gehend auszulegen, dass sie die Bezugnahmen in anderen Rechtsakten der Union auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß der Richtlinie 2013/36/EU in folgender Weise ersetzen:
a)
Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen in Artikel 28 der Richtlinie 2013/36/EU gelten als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie;
b)
Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen in den Artikeln 29 und 31 der Richtlinie 2013/36/EU gelten je nach Art der Wertpapierdienstleistungen und Tätigkeiten der jeweiligen Wertpapierfirma als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 der vorliegenden Richtlinie;
c)
Bezugnahmen auf das Anfangskapital in Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU gelten als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|