+Abschnitt 2 Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung
---+Artikel 25 Anwendungsbereich dieses Abschnitts
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
------+Article 25 4.
---+Artikel 26 Interne Unternehmensführung
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
------+Article 26 3.
------+Article 26 4.
---+Artikel 27 Länderspezifische Berichterstattung
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
---+Artikel 28 Funktion des Leitungsorgans im Rahmen des Risikomanagements
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
------+Article 28 4.
------+Article 28 5.
---+Artikel 29 Behandlung von Risiken
------+Article 29 1.
------+Article 29 2.
------+Article 29 3.
------+Article 29 4.
---+Artikel 30 Vergütungspolitik
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
------+Article 30 4.
---+Artikel 31 Wertpapierfirmen, denen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird
---+Artikel 32 Variable Vergütung
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
------+Article 32 3.
------+Article 32 4.
------+Article 32 5.
------+Article 32 6.
------+Article 32 7.
------+Article 32 8.
------+Article 32 9.
---+Artikel 33 Vergütungsausschuss
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
------+Article 33 3.
---+Artikel 34 Überwachung der Vergütungspolitik
------+Article 34 1.
------+Article 34 2.
------+Article 34 3.
------+Article 34 4.
---+Artikel 35 Bericht der EBA über Umwelt , Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
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Abschnitt 2 Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung
Abschnitt 2 Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 25 Anwendungsbereich dieses Abschnitts
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Artikel 26 Interne Unternehmensführung
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Artikel 27 Länderspezifische Berichterstattung
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Artikel 28 Funktion des Leitungsorgans im Rahmen des Risikomanagements
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Artikel 29 Behandlung von Risiken
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Artikel 30 Vergütungspolitik
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Artikel 31 Wertpapierfirmen, denen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird
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Artikel 31
Wertpapierfirmen, denen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, Folgendes gilt:
a)
Die Wertpapierfirma gewährt den Mitgliedern des Leitungsorgans keinerlei variable Vergütung;
b)
ist eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Mitglieder des Leitungsorgans nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren, so ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzt.
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Artikel 32 Variable Vergütung
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Artikel 33 Vergütungsausschuss
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Artikel 34 Überwachung der Vergütungspolitik
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Artikel 35 Bericht der EBA über Umwelt , Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
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Artikel 35
Bericht der EBA über Umwelt , Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
Die EBA erarbeitet einen Bericht über die Einführung technischer Kriterien für den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eng mit Zielen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) verbunden sind, in dem — unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsakte der Union im Bereich ESG-Taxonomie — die möglichen Ursachen und Auswirkungen dieser Risiken auf die Wertpapierfirmen bewertet werden.
Der in Absatz 1 genannte Bericht der EBA deckt zumindest Folgendes ab:
a)
eine Begriffsbestimmung der ESG-Risiken, einschließlich physischen Risiken und Übergangsrisiken im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und im Hinblick auf Übergangsrisiken einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Abschreibung von Vermögenswerten aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, qualitative und quantitative Kriterien und Kennzahlen für die Bewertung dieser Risiken sowie eine Methode zur Bewertung, der Möglichkeit, dass solche Risiken kurz-, mittel- oder langfristig auftreten und der Möglichkeit, dass solche Risiken erhebliche finanzielle Auswirkungen auf eine Wertpapierfirma haben;
b)
eine Prüfung, der Möglichkeit, dass signifikante Konzentrationen bestimmter Vermögenswerte ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und von Übergangsrisiken für eine Wertpapierfirma erhöhen;
c)
eine Beschreibung der Prozesse, mit denen eine Wertpapierfirma ESG-Risiken, einschließlich physische Risiken und Übergangsrisiken, ermitteln, bewerten und steuern kann;
d)
die Kriterien, Parameter und Kennzahlen, die die Aufsichtsbehörden und Institute heranziehen können, um die Auswirkungen kurz-, mittel- und langfristiger ESG-Risiken für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu bewerten.
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 26. Dezember 2021 den Bericht über ihre Ergebnisse vor.
Falls angezeigt, kann die EBA auf der Grundlage dieses Berichts Leitlinien festlegen, mit denen Kriterien für ESG-Risiken für die Zwecke des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung eingeführt werden, wobei die Ergebnisse des in diesem Artikel genannten Berichts der EBA berücksichtigt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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