+Abschnitt 1 Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
---+Artikel 46 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
------+Article 46 1.
------+Article 46 2.
------+Article 46 3.
------+Article 46 4.
------+Article 46 5.
------+Article 46 6.
---+Artikel 47 Informationspflichten in Krisensituationen
---+Artikel 48 Aufsichtskollegien
------+Article 48 1.
------+Article 48 2.
------+Article 48 3.
------+Article 48 4.
------+Article 48 5.
------+Article 48 6.
------+Article 48 7.
------+Article 48 8.
---+Artikel 49 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
------+Article 49 1.
------+Article 49 2.
------+Article 49 3.
------+Article 49 4.
------+Article 49 5.
---+Artikel 50 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
------+Article 50 1.
------+Article 50 2.

Abschnitt 1 Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Abschnitt 1 Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 46 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
Artikel 47 Informationspflichten in Krisensituationen

Artikel 47

Informationspflichten in Krisensituationen

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, alarmiert die gemäß Artikel 46 dieser Richtlinie bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen.

Artikel 48 Aufsichtskollegien
Artikel 49 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 50 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung