+TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 65 Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/36/EU in anderen Rechtsakten der Union
---+Artikel 66 Überprüfung
---+Artikel 67 Umsetzung
------+Article 67 1.
------+Article 67 2.
------+Article 67 3.
---+Artikel 68 Inkrafttreten
---+Artikel 69 Adressaten

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 65 Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/36/EU in anderen Rechtsakten der Union

Artikel 65

Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/36/EU in anderen Rechtsakten der Union

Für die Zwecke der Beaufsichtigung und Abwicklung von Wertpapierfirmen gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/36/EU in anderen Rechtsakten der Union als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 66 Überprüfung

Artikel 66

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der ESMA bis zum 26. Juni 2024, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, einen Bericht über folgende Aspekte vor:

a) 

die Vergütungsregelungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie der Richtlinien 2009/65/EG - und 2011/61/EU, damit für alle in der Union tätigen Wertpapierfirmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, was auch die Anwendung dieser Regelungen einschließt;

b) 

die Melde- und Offenlegungspflichten in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist;

c) 

eine — unter Berücksichtigung des Berichts der EBA nach Artikel 35 und der Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgenommene — Prüfung, ob

i) 

ESG-Risiken bestehen, denen in der internen Unternehmensführung einer Wertpapierfirma Rechnung zu tragen ist,

ii) 

ESG-Risiken bestehen, denen in der Vergütungspolitik einer Wertpapierfirma Rechnung zu tragen ist,

iii) 

ESG-Risiken bestehen, denen bei der Behandlung von Risiken Rechnung zu tragen ist,

iv) 

ESG-Risiken bestehen, die in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung aufgenommen werden müssen;

d) 

die Wirksamkeit der Vereinbarungen über den Informationsaustausch nach dieser Richtlinie,

e) 

die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern bei der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033,

f) 

die Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Wertpapierfirmen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Struktur oder ihres Eigentümermodells.

g) 

die Möglichkeit eines von Wertpapierfirmen ausgehenden Risikos einer Störung des Finanzsystems mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft und geeignete Instrumente der Makroaufsicht, um diesem Risiko entgegenzuwirken und die Anforderungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu ersetzen;

h) 

die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anwenden können.

Artikel 67 Umsetzung
Artikel 68 Inkrafttreten

Artikel 68

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 69 Adressaten

Artikel 69

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung