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+Artikel 59 Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen |
Artikel 59 Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte WertpapierfirmenArtikel 59 Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen Eine Wertpapierfirma, die am 25. Dezember 2019 die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllt, unterliegt weiterhin der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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