+Artikel 59 Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen

Artikel 59 Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen

Artikel 59

Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen

Eine Wertpapierfirma, die am 25. Dezember 2019 die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllt, unterliegt weiterhin der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung