+Artikel 2 5

Artikel 2 5

(5)   Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für

a)

die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst durch

i)

ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut,

ii)

einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde oder registriert ist, oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurde, vorausgesetzt, dass die Investmentgesellschaft für den von ihr verwalteten Fonds keine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß der genannten Richtlinie festgelegt hat,

iii)

ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, wenn es in diesem Mitgliedstaat tätig ist;

b)

die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, es sei denn, die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird;

c)

den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut;

d)

die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst, die vor dem in Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung