+Artikel 2 6

Artikel 2 6

(6)   Die Mitgliedstaaten können die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, die von Notaren und Gerichtsvollziehern im Sinne des nationalen Rechts oder von Rechtsanwälten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erbracht wird, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn die Kreditdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbracht werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung