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+Artikel 5 2 |
Artikel 5 2(2) Die EBA erlässt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller Interessenträger Leitlinien, unter Berücksichtigung sämtlicher involvierter Interessen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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