+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Die EBA erlässt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller Interessenträger Leitlinien, unter Berücksichtigung sämtlicher involvierter Interessen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung