+Artikel 6 1

Artikel 6 1

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, ob es den Kreditdienstleistern bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet entweder

a)

gestattet ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen, oder

b)

untersagt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung