+Artikel 6 1
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Artikel 6 1
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob es den Kreditdienstleistern bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet entweder
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a)
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gestattet ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen, oder
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b)
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untersagt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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