+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Beabsichtigt ein Kreditdienstleister nicht, im Rahmen seines Geschäftsmodells Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt der Kreditdienstleister das in seinem Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung mit. In diesem Fall finden die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels keine Anwendung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung