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+Artikel 6 3 |
Artikel 6 3(3) Beabsichtigt ein Kreditdienstleister nicht, im Rahmen seines Geschäftsmodells Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt der Kreditdienstleister das in seinem Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung mit. In diesem Fall finden die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels keine Anwendung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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