+Artikel 8 1

Artikel 8 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 22 verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung zu entziehen, wenn einer der folgenden Punkte für den Kreditdienstleister zutrifft:

a)

er macht nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung von der Zulassung Gebrauch;

b)

er verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung;

c)

er ist seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig;

d)

er hat seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt;

e)

er erfüllt nicht mehr die in Artikel 5 Absatz 1 und, falls anwendbar, in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Kreditdienstleister;

f)

er hat einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, oder gegen andere Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, begangen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung