(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditkäufer oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder der Kreditdienstleister in alle nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Absatz 2 Buchstabe f des vorliegenden Artikels festgelegten Angaben aufnimmt, es sei denn, es handelt sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters; in diesem Fall sind die in Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.