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+Artikel 11 1 |
Artikel 11 1(1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der benannte Kreditdienstleister seine Dienste für die Verwaltung und Durchsetzung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf der Grundlage einer Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer erbringt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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