+Artikel 11 3

Artikel 11 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Kreditdienstleistungsvereinbarung eine Anforderung enthält, wonach der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vor jeder Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen unterrichten muss.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung