(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach dem Tag der Beendigung der in Absatz 1 genannten Kreditdienstleistungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist, jedoch keinesfalls länger als zehn Jahre, die folgenden Aufzeichnungen führt und verwahrt:
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a)
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den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer zu den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen;
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b)
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relevante Anweisungen, die er vom Kreditkäufer für von ihm im Namen dieses Kreditgebers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten Ansprüche eines Kreditkäufers aus jedem der notleidenden Kreditverträge oder für den von ihm im Namen dieses Kreditkäufers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditvertrag selbst erhalten hat;
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c)
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den Kreditdienstleistungsvertrag.
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