+Artikel 11 4

Artikel 11 4

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach dem Tag der Beendigung der in Absatz 1 genannten Kreditdienstleistungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist, jedoch keinesfalls länger als zehn Jahre, die folgenden Aufzeichnungen führt und verwahrt:

a)

den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer zu den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen;

b)

relevante Anweisungen, die er vom Kreditkäufer für von ihm im Namen dieses Kreditgebers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten Ansprüche eines Kreditkäufers aus jedem der notleidenden Kreditverträge oder für den von ihm im Namen dieses Kreditkäufers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditvertrag selbst erhalten hat;

c)

den Kreditdienstleistungsvertrag.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung