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+Artikel 11 5 |
Artikel 11 5(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister den zuständigen Behörden die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung stellt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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