|
+Artikel 12 2 |
Artikel 12 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und, falls zutreffend, des Aufnahmemitgliedstaats informiert, bevor er die Erbringung seiner Kreditdienstleistungen gemäß Absatz 1 auslagert. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|