+Artikel 12 3

Artikel 12 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist bis höchstens zehn Jahre lang Aufzeichnungen über die relevanten Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer unter den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen sowie zu der in Absatz 1 genannten Auslagerungsvereinbarung aufbewahrt und pflegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung