+Artikel 13 5

Artikel 13 5

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte in der Lage ist, seine Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen:

a)

sobald die Bestätigung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über den Empfang der in Absatz 3 genannten Mitteilung eingegangen ist;

b)

bei Ausbleiben der unter Buchstabe a genannten Empfangsbestätigung nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung aller in Absatz 2 genannten Angaben bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung