(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte in der Lage ist, seine Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen:
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a)
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sobald die Bestätigung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über den Empfang der in Absatz 3 genannten Mitteilung eingegangen ist;
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b)
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bei Ausbleiben der unter Buchstabe a genannten Empfangsbestätigung nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung aller in Absatz 2 genannten Angaben bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
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