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+Artikel 13 6 |
Artikel 13 6(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung bei den Angaben unterrichtet, die gemäß Absatz 2 zu übermitteln sind. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verfahren der Absätze 3, 4 und 5 eingehalten wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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