+Artikel 13 6

Artikel 13 6

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung bei den Angaben unterrichtet, die gemäß Absatz 2 zu übermitteln sind. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verfahren der Absätze 3, 4 und 5 eingehalten wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung