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+Artikel 14 3 |
Artikel 14 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mitteilen, welche Maßnahmen sie gegenüber dem Kreditdienstleister getroffen haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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