+Artikel 14 8

Artikel 14 8

(8)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dürfen Kreditdienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem in einem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditdienstleister erbracht werden, auf eigene Initiative Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen unterziehen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Ergebnisse dieser Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen umgehend zur Verfügung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung