+Artikel 14 12

Artikel 14 12

(12)   Verstößt ein Kreditdienstleister weiterhin gegen die geltenden Vorschriften einschließlich seiner aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, so stellen die Mitgliedstaaten nach entsprechender Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats das Recht haben, ihm geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

a)

Der Kreditdienstleister hat keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen, um den Verstoß binnen einer angemessenen Frist zu beheben; oder

b)

der Fall hat Dringlichkeit und erfordert Sofortmaßnahmen, um einer erheblichen Bedrohung der kollektiven Interessen der Kreditnehmer abzuhelfen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können ungeachtet aller von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bereits verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen verhängen.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleisters, der gegen die geltenden Vorschriften, darunter seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, verstößt, untersagen, bis die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine angemessene Entscheidung trifft oder der Kreditdienstleister Abhilfemaßnahmen ergreift.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung