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Artikel 15 3(3) Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden können den Kreditinstituten vorschreiben, dass sie die in jenem Absatz genannten Informationen vierteljährlich übermitteln, wann immer sie es für erforderlich halten, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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