(1) Die EBA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Vorlagen festgelegt werden, mit denen Kreditinstitute die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Angaben übermitteln müssen, um Kreditkäufern für die Zwecke der Analyse, der finanziellen Sorgfaltsprüfung und der Bewertung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst detaillierte Angaben zu ihren Kreditrisiken im Bankenbuch zur Verfügung zu stellen.