+Artikel 16 4

Artikel 16 4

(4)   Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die EBA alle folgenden Elemente:

a)

bestehende Verfahren am Markt beim Datenaustausch zwischen Käufern und Verkäufern;

b)

Rückmeldungen der Nutzer über ihre Erfahrungen mit der Verwendung vorhandener Meldevorlagen der EBA für notleidende Kredite;

c)

vorhandene vergleichbare Anforderungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten;

d)

die Bedeutung der Minimierung der Bearbeitungskosten für Kreditinstitute und Kreditkäufer.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung