(4) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die EBA alle folgenden Elemente:
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a)
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bestehende Verfahren am Markt beim Datenaustausch zwischen Käufern und Verkäufern;
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b)
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Rückmeldungen der Nutzer über ihre Erfahrungen mit der Verwendung vorhandener Meldevorlagen der EBA für notleidende Kredite;
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c)
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vorhandene vergleichbare Anforderungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten;
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d)
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die Bedeutung der Minimierung der Bearbeitungskosten für Kreditinstitute und Kreditkäufer.
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