(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute auch die in Absatz 6 genannten technischen Durchführungsstandards auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf andere Kreditinstitute anwenden. Die Kreditinstitute verwenden die Datenvorlagen für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten dann, wenn die Ansprüche nur eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidende Kreditvertrag selbst übertragen werden.