+Artikel 17 1
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Artikel 17 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
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a)
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ein Kreditkäufer, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat einen Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii oder einen Kreditdienstleister benennt, um Kreditdienstleistungen für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder für den notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossen Kreditvertrag selbst durchzuführen;
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b)
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wenn ein Kreditkäufer, der nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat, sein gemäß Artikel 19 Absatz 1 benannter Vertreter einen in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister benennt, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger oder ein Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, der mit folgenden Parteien geschlossen wurde:
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i)
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natürlichen Personen, einschließlich Verbrauchern und Selbstständigen,
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ii)
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Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (23).
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Die Aufnahmemitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 vorgesehene Anforderung auf andere Kreditverträge ausdehnen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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