(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditkäufer bei dem Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen unterliegt als den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie oder Bestimmungen des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis und das Strafrecht betreffen, auch nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Übertragung des Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer für diesen gelten. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.