+Artikel 17 4

Artikel 17 4

(4)   Die Mitgliedstaaten können Kreditkäufern gestatten, natürliche Personen mit der Verwaltung der von ihnen erworbenen Kreditverträge zu betrauen. Diese natürlichen Personen unterliegen einem nationalen Regulierungs- und Aufsichtssystem und können nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit nutzen, Kreditdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung