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Artikel 17 4(4) Die Mitgliedstaaten können Kreditkäufern gestatten, natürliche Personen mit der Verwaltung der von ihnen erworbenen Kreditverträge zu betrauen. Diese natürlichen Personen unterliegen einem nationalen Regulierungs- und Aufsichtssystem und können nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit nutzen, Kreditdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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