(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der bestellte Kreditdienstleister oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 18 und 20 erfüllt. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der bestellte Kreditdienstleister oder in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen erfüllt, die dem Kreditkäufer nach nationalem Recht auferlegt wurden, was auch für Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt.