+Artikel 17 5

Artikel 17 5

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der bestellte Kreditdienstleister oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 18 und 20 erfüllt. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der bestellte Kreditdienstleister oder in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen erfüllt, die dem Kreditkäufer nach nationalem Recht auferlegt wurden, was auch für Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung