+Artikel 18 1

Artikel 18 1

(1)   Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter einen in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so schreiben die Mitgliedstaaten diesem Kreditkäufer oder seinem Vertreter vor, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens zu dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung