(2) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter einen anderen Rechtsträger als den gemäß Absatz 1 gemeldeten Rechtsträger, so teilt er das den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens am Tag dieser Änderung mit und gibt den Namen und Anschrift des neuen Rechtsträgers an, den er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den übertragenden Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst beauftragt hat.