+Artikel 18 3

Artikel 18 3

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers vor, dass sie die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterleiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung