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+Artikel 18 3 |
Artikel 18 3(3) Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers vor, dass sie die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterleiten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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