+Artikel 20 1

Artikel 20 1

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben einem Kreditkäufer oder, falls vorhanden, seinem nach Artikel 19 benanntem Vertreter vor, bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters oder — bei fehlender Rechtsträgerkennung — Folgendes mitzuteilen:

a)

den Namen des neuen Kreditkäufers oder falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters oder der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer oder an dessen Vertreter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;

b)

die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters.

Darüber hinaus teilt der Kreditkäufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens Folgendes mit:

a)

den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;

b)

die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidenden Kreditverträge;

c)

Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditvertrag oder einem notleidenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditvertrag selbst umfasst, und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung