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+Artikel 20 2 |
Artikel 20 2(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden können den Kreditkäufern oder falls vorhanden, deren gemäß Artikel 19 benannten Vertretern vorschreiben, dass sie die in jenem Absatz genannten Informationen vierteljährlich übermitteln, wann immer jene zuständigen Behörden es für erforderlich halten, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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