+Artikel 22 1

Artikel 22 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 21 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit allen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden, die diese für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen, darunter zumindest:

a)

die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß den Artikeln 5 und 6;

b)

die Befugnis zum Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 8;

c)

die Befugnis zur Untersagung bestimmter Kreditdienstleistungen;

d)

die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen inner- und außerhalb der Geschäftsräume;

e)

die Befugnis, gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu verhängen;

f)

die Befugnis zur Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die zwischen Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern gemäß Artikel 12 Absatz 1 mit geschlossen wurden;

g)

die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, Mitglieder ihres Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu entfernen, wenn diese die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;

h)

die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, ihre internen Regelungen für die Unternehmensführung und ihre Verfahren der internen Kontrolle zu ändern oder zu aktualisieren, um die Achtung der Rechte von Kreditnehmern gemäß den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften wirksam sicherzustellen;

i)

die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, ihre Bestimmungen zur Gewährleistung einer fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sowie der Aufzeichnung und Bearbeitung ihrer Beschwerden zu ändern oder zu aktualisieren;

j)

die Befugnis, weitere Informationen über die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst anzufordern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung