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+Artikel 22 2 |
Artikel 22 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannt wurden, und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mit allen Befugnissen ausgestattet werden, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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