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+Artikel 22 3 |
Artikel 22 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unter Anwendung eines risikogestützten Ansatzes mindestens einmal jährlich bewerten, inwieweit ein Kreditdienstleister die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben e bis h erfüllt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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