(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten oder des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Bewertung mit, wenn eine dieser zuständigen Behörden darum ersucht oder wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats es für angebracht halten. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, stets nähere Angaben zu etwaigen verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen mit.