+Artikel 23 1

Artikel 23 1

(1)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, legen die Mitgliedstaaten geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

a)

Wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 11 nicht erfüllt oder er bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 12 verstößt oder wenn der Kreditdienstleistungserbringer, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, begeht;

b)

wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden;

c)

wenn die Grundsätze eines Kreditdienstleisters für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f unzureichend sind;

d)

wenn mit den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehenen internen Verfahren eines Kreditdienstleisters nicht sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden;

e)

wenn ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 18 und 20 vorgesehenen Angaben nicht weiterleitet;

f)

wenn ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 17 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt;

g)

wenn ein Kreditkäufer die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 19 festgelegte Anforderung nicht erfüllt;

h)

wenn ein Kreditinstitut Informationen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 15 nicht übermittelt;

i)

wenn ein Kreditdienstleister es zulässt, dass eine oder mehrere Personen Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans werden oder bleiben, die die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;

j)

wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 24 nicht erfüllt;

k)

wenn ein Kreditkäufer oder, falls zutreffend, ein Kreditdienstleister oder ein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 10 nicht erfüllt;

l)

wenn ein Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern entgegennimmt und hält, obwohl das in einem Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht zulässig ist;

m)

wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 nicht erfüllt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung