+Artikel 23 2

Artikel 23 2

(2)   Die in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Folgendes umfassen:

a)

den Entzug einer Zulassung als Kreditdienstleister;

b)

eine Anordnung, womit der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter verpflichtet werden, den Verstoß abzustellen, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

c)

Geldbußen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung