+Artikel 23 4
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Artikel 23 4
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen und der Höhe der Geldbußen den relevanten Umständen Rechnung tragen, einschließlich der folgenden Umstände:
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a)
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der Schwere und der Dauer des Verstoßes;
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b)
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dem Grad an Verantwortung, die der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter für den Verstoß trägt;
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c)
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der Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers, wie sie sich bei einer juristischen Person unter anderem am Gesamtumsatz und bei einer natürlichen Person unter anderem an den Jahreseinkünften ablesen lässt;
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d)
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der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß verantwortliche Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter durch den Verstoß erzielt oder vermieden hat, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen;
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e)
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den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese Verluste beziffern lassen;
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f)
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der Bereitschaft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
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g)
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früheren Verstößen des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters;
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h)
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allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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